Notare - Aktuelles

Mit Vollmacht in den Urlaub

2022-07-2707:53

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Die Schulferien werden von vielen Familien für Reisen genutzt. Verreist ein minderjähriges Kind nicht mit beiden Elternteilen, kann es sinnvoll sein, die Begleitperson zu bevollmächtigen.

Die Schulferien werden von vielen Familien für Reisen genutzt. Verreist ein minderjähriges Kind nicht mit beiden Elternteilen, kann es sinnvoll sein, die Begleitperson zu bevollmächtigen.

Die Schulferien werden von vielen Familien für Reisen genutzt. Verreist ein minderjähriges Kind nicht mit beiden Elternteilen, kann es sinnvoll sein, die Begleitperson zu bevollmächtigen.

Wer darf mit meinem Kind reisen?

„Die Sorge für das Kind steht üblicherweise beiden Elternteilen gemeinsam zu“, weiß Martin Thelen, Pressereferent der Bundesnotarkammer. Deshalb ist eine sogenannte Reisevollmacht nicht nur dann sinnvoll, wenn kein Elternteil das Kind auf der Reise begleitet, sondern auch dann, wenn ein Elternteil alleine mit dem Kind verreist und nicht über das alleinige Sorgerecht verfügt.

Wann benötige ich eine Reisevollmacht?

Das Auswärtige Amt empfiehlt eine Reisevollmacht immer dann, wenn ein Kind auf einer Auslandsreise nicht von beiden Elternteilen begleitet wird. Dies erleichtert der Grenzpolizei, eine Kindesentziehung oder ein unerlaubtes Entfernen des Kindes aus dem Einflussbereich eines Erziehungsberechtigten auszuschließen.

Darüber hinaus sehen die Einreisebestimmungen verschiedener Staaten eine entsprechende Einverständniserklärung bzw. Reisevollmacht vor. „Vor einer Auslandsreise sollte man sich daher unbedingt über die gültigen Einreisebestimmungen informieren, z.B. über die Internetseite des Auswärtigen Amtes“, rät Thelen.

Wie sieht eine Reisevollmacht aus?

„Reisevollmachten erschöpfen sich regelmäßig in einer formlosen Einverständniserklärung der personensorgeberechtigten Person(en)“, berichtet Thelen. Muster und Vordrucke für Reisevollmachten finden sich im Internet, etwa auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. Neben der Einverständniserklärung sollte eine Reisevollmacht die vollständigen Personalien sowohl der oder des Vollmachtgeber(s) als auch der oder des Minderjährigen sowie der Begleitperson(en) enthalten. „Ich persönlich empfehle zudem die Aufnahme der Telefonnummer des Vollmachtgebers“, rät Thelen. „Dies ermöglicht den Behörden etwaige Rückfragen“. Darüber hinaus bietet es sich an, der Reisevollmacht Kopien der Ausweispapiere der Sorgeberechtigten sowie eine Kopie der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes beizufügen. Welche Dokumente im Einzelnen erforderlich sind, erfährt man bei der Auslandsvertretung des Reiselandes und auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Wann zum Notar?

„Eine notarielle Beglaubigung ist nicht in jedem Fall erforderlich“, informiert Thelen. „In vielen Ländern genügt eine formlose Einverständniserklärung.“ Manche Länder, etwa Griechenland oder Bosnien und Herzegowina, akzeptieren die Vollmacht nur, wenn sie beglaubigt ist. In einigen Ländern ist daneben sogar eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich. „In Zweifelsfällen sollte man die Reisevollmacht beim Notar beglaubigen lassen, um etwaige Probleme bei der Anerkennung im Reiseland von vorneherein zu vermeiden“, empfiehlt Thelen.

In welcher Sprache sollte die Reisevollmacht abgefasst sein?

„Damit die Reisevollmacht am Reiseziel anerkannt wird, sollte sie auf Englisch oder in der Landessprache des Ziellandes verfasst sein. Viele Vordrucke und Muster sind mehrsprachig gehalten. Eine Übersetzung ist dann nicht erforderlich“, fügt Thelen abschließend hinzu.

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Den letzten Willen klicken?

2022-05-2407:33

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In wenigen Klicks zum Testament Onlinedienste versprechen die Erstellung eines individuellen Testaments innerhalb weniger Minuten. Hierzu müssen sich Nutzerinnen und Nutzer lediglich durch einen Fragebogen klicken und erhalten am Ende ein fertiges Muster-Testament. Dabei sollten sie das Wichtigste nicht aus den Augen verlieren: „Damit das Testament auch wirksam ist, reicht es nicht, das Dokument auszudrucken und zu unterschreiben. Handelt es sich nicht um ein notarielles Testament, muss alles handschriftlich niedergeschrieben und anschließend unterschrieben werden“, erklärt Notarassessor Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

In wenigen Klicks zum Testament Onlinedienste versprechen die Erstellung eines individuellen Testaments innerhalb weniger Minuten. Hierzu müssen sich Nutzerinnen und Nutzer lediglich durch einen Fragebogen klicken und erhalten am Ende ein fertiges Muster-Testament. Dabei sollten sie das Wichtigste nicht aus den Augen verlieren: „Damit das Testament auch wirksam ist, reicht es nicht, das Dokument auszudrucken und zu unterschreiben. Handelt es sich nicht um ein notarielles Testament, muss alles handschriftlich niedergeschrieben und anschließend unterschrieben werden“, erklärt Notarassessor Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

In wenigen Klicks zum Testament

Onlinedienste versprechen die Erstellung eines individuellen Testaments innerhalb weniger Minuten. Hierzu müssen sich Nutzerinnen und Nutzer  lediglich durch einen Fragebogen klicken und erhalten am Ende ein fertiges Muster-Testament. Dabei sollten sie das Wichtigste nicht aus den Augen verlieren: „Damit das Testament auch wirksam ist, reicht es nicht, das Dokument auszudrucken und zu unterschreiben. Handelt es sich nicht um ein notarielles Testament, muss alles handschriftlich niedergeschrieben und anschließend unterschrieben werden“, erklärt Notarassessor Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer.

Das ausgeworfene Muster einfach abzuschreiben, hat allerdings auch seine Tücken. „Für sehr einfach gelagerte Fälle mag dies eine Option sein. Oft wissen die Rechtsuchenden aber gar nicht, wie komplex ihr Fall ist und wo Fallstricke lauern können“, berichtet Martin Thelen. „Häufig kommt dann später das böse Erwachen.“

One size fits all – nicht beim letzten Willen!

Nicht nur bei Patchworkfamilien, großen Vermögen oder Verbindungen ins Ausland lohnt sich ein Beratungsgespräch. Schon beim klassischen Berliner Testament zwischen Eheleuten stellen sich Fragen, die in Standardformularen kaum abzubilden sind. Die vermeintlich einfache Frage, ob und ggf. inwieweit ein Ehegatte nach dem Tode des anderen das Testament noch ändern kann, z.B. weil er oder sie sich mit den Kindern zerstreitet, ist nur ein Beispiel von vielen. Aufgrund unbedachter Formulierungen sind Eheleute vielfach nach dem Tod des Partners oder Partnerin unwiderruflich an das Testament gebunden und können nicht auf Veränderungen reagieren. Auch können die Onlinedienste nicht im gleichen Umfang über rechtliche Begrifflichkeiten aufklären und hinterfragen, ob das Angeklickte wirklich dem Gewollten entspricht. „Eine Vor- und Nacherbfolge zum Beispiel kann im ersten Moment sehr reizvoll klingen. Welche Konsequenzen sie aber haben kann, gerade wenn Immobilien zur Erbschaft gehören, ist den Beteiligten meist nicht klar,“ weiß Thelen.

Beratung inklusive

Automatisch erstellte Testamente können den Testierenden einen ersten Eindruck vermitteln, über welche Fragen sie sich Gedanken machen sollten. Der letzte Wille ist jedoch eine hoch individuelle Angelegenheit. Vor der Übernahme eines Muster-Testaments empfiehlt sich daher stets ein Beratungsgespräch mit einer Notarin oder einem Notar. Kommt es später zur Beurkundung des Testaments, fallen für die Beratung keine zusätzlichen Kosten an. Und was viele nicht wissen: Im Ergebnis können Online-Testamente sogar teurer und aufwändiger sein als ein notarielles Testament. Denn nach dem Tod brauchen die Erben einen Erbschein, was mit einem hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden sein kann. Ein eindeutiges notarielles Testament ersetzt aber den Erbschein, bei Ehegatten sogar für beide Todesfälle. In vielen Fällen ist ein notarielles Testament dabei günstiger als ein Erbschein.

 

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Streit ums Erbe vermeiden

2022-05-1009:47

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Erbengemeinschaft im Testament regeln Erblasser und Erblasserinnen wollen oft nur das Beste für die Hinterbliebenen. Dazu gehört auch die gerechte Aufteilung des Nachlasses. Werden im Testament allerdings mehrere Erben oder Erbinnen benannt, ohne eine klare Aufteilung der vererbten Gegenstände festzulegen, müssen die Erben dies untereinander regeln. Solange kann weder ein Erbe oder eine Erbin direkt auf „seinen“ oder „ihren“ Anteil zugreifen und im ungünstigsten Fall kommt es sogar zum Streit. Auch wenn überhaupt keine letztwillige Verfügung vorliegt, entsteht vom Gesetz her eine solche Erbengemeinschaft, sofern es mehrere Pflichterben gibt. Abhilfe schafft die Gestaltung eines Testamentes durch eine Notarin oder einen Notar.

Erbengemeinschaft im Testament regeln Erblasser und Erblasserinnen wollen oft nur das Beste für die Hinterbliebenen. Dazu gehört auch die gerechte Aufteilung des Nachlasses. Werden im Testament allerdings mehrere Erben oder Erbinnen benannt, ohne eine klare Aufteilung der vererbten Gegenstände festzulegen, müssen die Erben dies untereinander regeln. Solange kann weder ein Erbe oder eine Erbin direkt auf „seinen“ oder „ihren“ Anteil zugreifen und im ungünstigsten Fall kommt es sogar zum Streit. Auch wenn überhaupt keine letztwillige Verfügung vorliegt, entsteht vom Gesetz her eine solche Erbengemeinschaft, sofern es mehrere Pflichterben gibt. Abhilfe schafft die Gestaltung eines Testamentes durch eine Notarin oder einen Notar.

Erbengemeinschaft im Testament regeln

Erblasser und Erblasserinnen wollen oft nur das Beste für die Hinterbliebenen. Dazu gehört auch die gerechte Aufteilung des Nachlasses. Werden im Testament allerdings mehrere Erben oder Erbinnen benannt, ohne eine klare Aufteilung der vererbten Gegenstände festzulegen, müssen die Erben dies untereinander regeln. Solange kann weder ein Erbe oder eine Erbin direkt auf „seinen“  oder „ihren“ Anteil zugreifen und im ungünstigsten Fall kommt es sogar zum Streit. Auch wenn überhaupt keine letztwillige Verfügung vorliegt, entsteht vom Gesetz her eine solche Erbengemeinschaft, sofern es mehrere Pflichterben gibt. Abhilfe schafft die Gestaltung eines Testamentes durch eine Notarin oder  einen Notar.

Was sind Erbengemeinschaften?

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Erbinnen und Erben den Nachlass gemeinsam erhalten. Alle Erben besitzen hierbei dieselben Rechte und Pflichten. Erhebt einer der Erben oder Erbinnen  zum Beispiel Anspruch auf den Familienschmuck oder eine bestimmte Antiquität, so darf er oder sie nicht allein und direkt darauf zugreifen. Es muss gemeinschaftlich entschieden werden, ob dieses Erbstück in seinen oder ihren  Besitz übergehen darf. Auch Grundstücke können im Falle einer Erbengemeinschaft nur unter Mitwirkung aller Miterben verkauft werden. Aufgelöst wird die Erbengemeinschaft mit der sogenannten Erbauseinandersetzung, also wenn sich die Erben und Erbinnen geeinigt haben, wie das Erbe aufgeteilt werden soll.

Notarielles Testament kann Streit vermeiden

Vor allem wenn es um die Vererbung größerer Vermögenswerte geht oder mehrere Personen erben sollen, sind Notarinnen und Notare die erste Anlaufstelle für die Testamentsgestaltung. Um zukünftigen Streit zu vermeiden, bieten sich Teilungsanordnungen in der letztwilligen Verfügung an. Eine solche Anordnung regelt die Erbauseinandersetzung, sodass zum Beispiel angeordnet werden kann, welcher Erbe welchen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll. Der Erblasser oder die Erblasserin kann aber auch anordnen, dass der gesamte Nachlass versteigert wird und die Erben und Erbinnen entsprechend der Erbquote am Erlös beteiligt werden.

Wer sich im Vorfeld von einem Notar oder einer Notarin zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter www.notar.de die richtige Ansprechpartnerin oder den richtigen Ansprechpartner.

Weitere Meldungen finden Sie unter https://ratgeber-notar.de/.

Mit Gerichten elektronisch kommunizieren: Nach beA, beN und beBPO kommt nun das eBO

2022-04-2811:01

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Die E-Mail gehört inzwischen zum Alltag. Doch kann ich auch mit Gerichten ohne weiteres auf diese Weise kommunizieren oder Anträge stellen? Die einfache E-Mail hat eine entscheidende Schwachstelle: Sie kann sehr einfach abgefangen und ausgespäht werden. Damit ist zum einen eine vertrauliche Kommunikation mit den Gerichten nicht möglich. Zum anderen ist nicht geprüft, ob die E-Mail auch tatsächlich vom Absender stammt.

Die E-Mail gehört inzwischen zum Alltag. Doch kann ich auch mit Gerichten ohne weiteres auf diese Weise kommunizieren oder Anträge stellen? Die einfache E-Mail hat eine entscheidende Schwachstelle: Sie kann sehr einfach abgefangen und ausgespäht werden. Damit ist zum einen eine vertrauliche Kommunikation mit den Gerichten nicht möglich. Zum anderen ist nicht geprüft, ob die E-Mail auch tatsächlich vom Absender stammt.

Die E-Mail gehört inzwischen zum Alltag. Doch kann ich auch mit Gerichten ohne weiteres auf diese Weise kommunizieren oder Anträge stellen? Die einfache E-Mail hat eine entscheidende Schwachstelle: Sie kann sehr einfach abgefangen und ausgespäht werden. Damit ist zum einen eine vertrauliche Kommunikation mit den Gerichten nicht möglich. Zum anderen ist nicht geprüft, ob die E-Mail auch tatsächlich vom Absender stammt.

Für bestimmte Institutionen wurden daher sichere, elektronische Kommunikationswege entwickelt: Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), für Notarinnen und Notare das beN (besonderes elektronisches Notarpostfach) und für Behörden das beBPO (besonderes elektronisches Behördenpostfach).

Die nächste interessante Abkürzung in dieser Reihe ist nun das eBO. Es steht für das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach und ermöglicht die sichere elektronische Kommunikation jeder Bürgerin und jedes Bürgers mit den Gerichten.

„E-Mail“ statt Papier und Unterschrift

Seit dem 1. Januar 2022 sollen alle Bürgerinnen und Bürger, juristische Personen sowie sonstigen Vereinigungen (des Privatrechts) Dokumente an Gerichte elektronisch versenden und von diesen empfangen können. Eine händische Unterzeichnung der Dokumente ist für das Gerichtsverfahren nicht mehr erforderlich.

Identifizierung und sichere Übermittlung

Um – als Ersatz zur Unterschrift – sicherzustellen, dass das Dokument auch von der betreffenden Person stammt, muss die Person ein besonderes Postfach, das eBO, beantragen, und sich im Rahmen der Beantragung identifizieren. Das kann auf Basis der elektronischen Identifikation (eID) geschehen, einer Funktion der Personalausweise, die seit 2017 bei jedem neu ausgestellten Ausweis automatisch aktiviert ist, oder über ein Identifizierungsverfahren, zum Beispiel bei einer Notarin oder einem Notar.

Im Vergleich zum klassischen E-Mail-Versand verifizieren die Nachrichten über das eBO aber nicht nur den Absender. Der Kommunikationsweg ist auch besonders gegen ein Ausspähen geschützt.

Für wen lohnt sich ein eBO?

Das eBO ermöglicht – auch wenn der Name es vielleicht vermuten lässt – keine elektronische Kommunikation mit allen öffentlichen Stellen. Es dient primär der Kommunikation mit Gerichten und

Software erforderlich

Um das eBO nutzen zu können, wird eine spezielle Software benötigt. Aktuell ist eine solche noch nicht verfügbar. Aus diesem Grund ist die elektronische Kommunikation mit den Gerichten seit dem 1. Januar 2022 zwar rechtlich, jedoch technisch noch nicht möglich. Im 3. Quartal 2022 soll aber Abhilfe geschaffen sein.

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Vorsorge in der Patchworkfamilie ‐ Welche Rechte haben Stiefeltern, wenn der Partner stirbt?

2022-04-1111:00

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Im Jahr 2020 lebte bereits über eine Million unverheiratete Paare mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Oftmals handelt es sich um Patchworkfamilien, bei denen der Nachwuchs aus vorherigen Beziehungen stammt. Wenn der biologische Elternteil verstirbt, droht die neu entstandene Familie zu zerbrechen, da viele gesetzliche Regelungen nicht an der Situation der verbliebenen Lebenspartner und ihrer Stiefkinder ausgerichtet sind. Ein mögliches Umgangsrecht sowie Verfügungen im Testament sind unzureichende Notlösungen. Sicherheit kann nur eine Stiefkindadoption bringen.

Im Jahr 2020 lebte bereits über eine Million unverheiratete Paare mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Oftmals handelt es sich um Patchworkfamilien, bei denen der Nachwuchs aus vorherigen Beziehungen stammt. Wenn der biologische Elternteil verstirbt, droht die neu entstandene Familie zu zerbrechen, da viele gesetzliche Regelungen nicht an der Situation der verbliebenen Lebenspartner und ihrer Stiefkinder ausgerichtet sind. Ein mögliches Umgangsrecht sowie Verfügungen im Testament sind unzureichende Notlösungen. Sicherheit kann nur eine Stiefkindadoption bringen.

Im Jahr 2020 lebte bereits über eine Million unverheiratete Paare mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Oftmals handelt es sich um Patchworkfamilien, bei denen der Nachwuchs aus vorherigen Beziehungen stammt. Wenn der biologische Elternteil verstirbt, droht die neu entstandene Familie zu zerbrechen, da viele gesetzliche Regelungen nicht an der Situation der verbliebenen Lebenspartner und ihrer Stiefkinder ausgerichtet sind. Ein mögliches Umgangsrecht sowie Verfügungen im Testament sind unzureichende Notlösungen. Sicherheit kann nur eine Stiefkindadoption bringen.

Sorgerecht durch Stiefkindadoption

Typische Fragen im Todesfall des rechtlichen Elternteils sind, ob das Kind in seinem bisherigen Umfeld, beim Stiefelternteil, bleiben kann. Darf der verbliebende Lebenspartner Sorgerechtsentscheidungen beispielsweise zum Schulwechsel oder zu Arztbesuchen treffen? Seit Anfang 2020 können nichteheliche Lebensgefährten die Kinder ihrer Partner adoptieren. Mit der Adoption ist das Stiefkind einem gemeinsamen Kind rechtlich gleichgestellt und der annehmende Elternteil erhält ein eigenes Sorge- und Umgangsrecht. Das heißt, der Adoptivelternteil kann auch im Todesfall des biologischen Elternteils alle Angelegenheiten des Kindes regeln. Zu beachten ist, dass Stiefeltern nach einer Adoption auch unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind sind, selbst falls es zur Trennung des Paares kommt.

Voraussetzungen der Adoption

Grundsätzlich müssen die unverheirateten Lebenspartner vor der Adoption mit dem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Das heißt, der Stiefelternteil muss starken Anteil am Leben des Kindes haben und Verantwortung übernehmen. Neben dem Lebenspartner und dessen leiblichen Kind muss auch der andere biologische Elternteil zustimmen, der durch den adoptionswilligen Stiefelternteil ersetzt wird. Das Verwandtschaftsverhältnis erlischt durch die Adoption. Kommt es darüber zum Streit, erfolgt die Klärung vor Gericht.

Ohne Sorgerecht bleibt bestenfalls Umgang

Ohne eine Adoption hat die Beziehung des Stiefelternteils zu dem Kind keine rechtliche Grundlage. Sie beruht nur auf der Lebenspartnerschaft mit dem biologischen Elternteil. Im Todesfall entfällt diese Grundlage und die Beziehung zwischen Stiefelternteil und Kind ist nicht geschützt, selbst wenn sie emotional weiterbesteht. Ein verbliebender Stiefelternteil kann umgangsberechtigt sein, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Der Erwachsene muss eine enge Bezugsperson des Kindes sein. Willigt der ebenfalls noch lebende sorgeberechtigte Elternteil, also der Ex-Partner des verstorbenen Elternteils, nicht ein, bleibt erneut nur der Gang zum Gericht.

Lebenspartner im Testament benennen

Als weitere Möglichkeit, die jedoch keine Adoption ersetzt, kann der Stiefelternteil als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, um den Nachlass für das Stiefkind zu verwalten. Der längstlebende rechtliche Elternteil kann von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden, darf also nicht über das Erbe des Kindes verfügen. Gibt es keine weiteren sorgeberechtigen Elternteile, ist es empfehlenswert, eine umfassende Sorgerechtserklärung in das notarielle Testament aufzunehmen. Damit kann der Erblasser seinen Lebenspartner als Sorgeberechtigten einsetzen.

Weitere Meldungen finden Sie unter: https://ratgeber-notar.de

Immobilienkauf nicht ohne Notarin oder Notar – Komplikationen beim Immobilienkauf vermeiden

2022-02-2213:08

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Entscheiden sich Interessenten für den Kauf einer Immobilie, gehört der Besuch bei einer Notarin oder einem Notar zum Verkaufsprozedere, denn hier wird der Verkauf beziehungsweise Kauf von Grundbesitz beurkundet. Ohne die Beteiligung einer Notarin oder eines Notars wäre der Kaufvertrag ungültig. Außerdem gibt es verschiedene Umstände, wie zum Beispiel im Grundbuch eingetragene Belastungen, die zu Komplikationen im Verkaufsablauf führen können, diesen wird so vorgebeugt.

Entscheiden sich Interessenten für den Kauf einer Immobilie, gehört der Besuch bei einer Notarin oder einem Notar zum Verkaufsprozedere, denn hier wird der Verkauf beziehungsweise Kauf von Grundbesitz beurkundet. Ohne die Beteiligung einer Notarin oder eines Notars wäre der Kaufvertrag ungültig. Außerdem gibt es verschiedene Umstände, wie zum Beispiel im Grundbuch eingetragene Belastungen, die zu Komplikationen im Verkaufsablauf führen können, diesen wird so vorgebeugt.

Entscheiden sich Interessenten für den Kauf einer Immobilie, gehört der Besuch bei einer Notarin oder einem Notar zum Verkaufsprozedere, denn hier wird der Verkauf beziehungsweise Kauf von Grundbesitz beurkundet. Ohne die Beteiligung einer Notarin oder eines Notars wäre der Kaufvertrag ungültig. Außerdem gibt es verschiedene Umstände, wie zum Beispiel im Grundbuch eingetragene Belastungen, die zu Komplikationen im Verkaufsablauf führen können, diesen wird so vorgebeugt.

Der Notarauftrag

Meist durch den Käufer beauftragt, bespricht die Notarin oder der Notar zunächst die Vorstellungen beider Parteien und berät sie über die Umsetzung. Nachdem sich beide Parteien einig geworden sind, wird das Grundbuch auf mögliche unbekannte Belastungen geprüft, welche den Verkaufsablauf verzögern könnten. Die Übernahme eines Nießbrauchsrechtes durch den Käufer sollte zum Beispiel zwingend bereits im Vorfeld geklärt werden. Sollte sich der Käufer gegen eine Übernahme entscheiden, kann Löschung im Grundbuch nur erfolgen, wenn der Nießbrauchsberechtigte zustimmt. Anders stellt sich die Situation bei Wegerechten für Nachbarn oder den sogenannten Leitungsrechten für örtliche Versorger dar. Diese müssen in der Regel vom Käufer übernommen werden und können nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Die Beurkundung des Immobilienkaufs

Nach der Sichtung des Grundbuches erstellt die Notarin oder der Notar einen Vertragsentwurf, welcher die Rechte und Pflichten beider Parteien ausgewogen abbildet und übersendet diesen zur Prüfung an den Immobilienkäufer und -verkäufer. Die Beurkundung des Kaufes erfolgt in der Regel bei Anwesenheit der Beteiligten. In Ausnahmefällen können sich diese jedoch vertreten lassen. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages wird dieser zunächst verlesen. Außerdem informiert die Notarin oder der Notar ausführlich über den Ablauf des Kaufvertragsvollzuges und erteilt dementsprechende Hinweise. Dann wird der Vertrag von den Parteien und der Notarin oder dem Notar unterschrieben.

Wie es nach der Unterzeichnung weitergeht

Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages leitet die Notarin oder der Notar die notwendigen Schritte zur Abwicklung des Geschäfts ein. Dazu gehört unter anderem die sogenannte Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch. Somit ist das Grundbuch der Immobilie für den Käufer reserviert. Die weiteren erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen oder Löschungsunterlagen, werden von der Notarin oder dem Notar besorgt. Dabei ist zu beachten, dass im Falle von Ansprüchen der Bank gegen den Verkäufer, die Löschungsunterlagen für die eventuell noch im Grundbuch eingetragenen Grundschulden/Hypotheken nur ausgestellt werden, wenn die Verbindlichkeiten aus dem Verkaufspreis ausgeglichen werden können. Ist der Grundstückserwerb gesichert, stellt die Notarin oder der Notar eine sogenannte Fälligkeitsmitteilung an den Käufer. Damit wird der Kaufpreis fällig und ist sofort oder zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu begleichen.

Erst nach der Bezahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbssteuer beim Finanzamt kann der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und der Eigentumswechsel vollzogen werden.

Weitere Meldungen finden Sie unter: https://ratgeber-notar.de

In guten Tagen für schlechte vorsorgen

2022-02-0915:35

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Ein Ehevertrag verhindert Streit und langwierige Scheidungsverfahren

Ein Ehevertrag verhindert Streit und langwierige Scheidungsverfahren

Für Heiratswillige ist 2022 reich an Schnapszahltagen, an denen sich der Bund fürs Leben unvergesslich besiegeln lässt. Den Zauber, der diesem Anfang innewohnt, wollen sich viele dabei nicht durch so etwas Nüchternes wie einen Ehevertrag trüben lassen. Er gilt als unromantisch oder gar als Misstrauensbeweis. Doch das Gegenteil ist richtig.

Das Paar verspricht sich mit einem Ehevertrag, im Guten auseinanderzugehen, falls es wider Erwarten mit der Ehe nicht klappen sollte. Die Eheleute haben dadurch Klarheit und Planungssicherheit. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die Ehe nicht hält, ist groß – 2020 lag die Scheidungsquote in Deutschland bei 38,5 Prozent.

„Besser also in guten Tagen für schlechte vorsorgen“, rät Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. In einem Beratungsgespräch mit einer Notarin oder einem Notar wird zunächst die Ausgangslage geklärt. „Wir stellen Fragen, an die die Eheleute häufig gar nicht gedacht hätten“, erläutert Thelen. „Die Erforschung des Willens beider Seiten in Bezug auf mögliche Ereignisse in der Zukunft ist essenziell“, so Thelen weiter. Natürlich kommt es vor, dass die Partner unterschiedliche Vorstellungen von einzelnen Punkten haben. Die Notarin oder der Notar steht dann beiden Parteien gleichsam beratend und neutral zur Seite. Zu echtem Streit kommt es aber selten, denn die Eheleute befassen sich mit diesen empfindlichen Themen zu einem Zeitpunkt, an dem sie eine gemeinsame Zukunft planen. „Werden die Themen hingegen erst besprochen, wenn die Ehe bereits in einer Krise ist, stehen häufig verletze Gefühle im Weg und die Kompromissbereitschaft sinkt gegen Null“, so Thelen. Übrigens sind diese Beratungstermine alle in der vom Gesetzgeber für den Ehevertrag vorgesehenen Notargebühr enthalten. Die gesetzliche Höhe der Gebühr orientiert sich am Vermögen der Eheleute und ist daher sozialverträglich gestaltet.

Ist der gemeinsame Wille des Paares erforscht, prüft die Notarin oder der Notar, ob die gesetzlichen Regelungen bereits die Vorstellungen der Parteien abbilden. Manchmal kommen die Beteiligten zu dem Ergebnis, dass ein Ehevertrag nicht erforderlich ist. In vielen Fällen aber entsprechen die im Gesetz normierten Folgen einer Scheidung nicht den Vorstellungen der Ehepartner. Wer etwa während der Ehe ein Unternehmen aufbaut, kann im Scheidungsfall hart von dem Zugewinnausgleich betroffen sein. Ist das Kapital im Unternehmen gebunden, muss ein Darlehen zur Finanzierung der Ausgleichsforderung aufgenommen oder gar das Unternehmen verkauft werden.

Auch kann es sinnvoll sein, den Wertzuwachs von geerbtem Vermögen vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Wer etwa während der Ehe ein Haus in guter Lage geerbt hat, für den kann eine Scheidung schnell teuer werden. Schlimmstenfalls muss die Immobilie – möglicherweise das Elternhaus – verkauft werden.

Ein Ehevertrag kann aber auch dazu dienen, die Rechte der Eheleute zu stärken. So kann es etwa ratsam sein, einen individuellen Unterhaltsanspruch für den kinderbetreuenden Ehegatten zu vereinbaren. Kreativität und Individualität sind hierbei kaum Grenzen gesetzt.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.notar.de/themen/familie/ehevertrag.

Zugriff auf Privatvermögen vermeiden – Den Nachlassverwalter einschalten

2022-01-3113:08

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Stirbt ein Erblasser, geht sein gesamtes Vermögen an einen oder mehrere Erben über. Das schließt auch seine Schulden mit ein. Für den Erben kann sich diese Vermischung aus eigenem Vermögen und geerbtem Vermögen sowie eigenen Schulden und geerbten Schulden als verwirrend und kompliziert darstellen. Stirbt zum Beispiel ein Mieter und der Erbe steht fest, könnte es passieren, dass der Vermieter mögliche Mietrückstände geltend macht. Ist der Nachlass dann unübersichtlich, macht der Vermieter seine Ansprüche beim Erben geltend. Abhilfe schafft hierbei die Anordnung einer Nachlassverwaltung, welche für die saubere Trennung von Nachlassvermögen und eigenem Vermögen des Erben sorgt. Somit bleibt das Eigenvermögen des Erben unberührt.

Stirbt ein Erblasser, geht sein gesamtes Vermögen an einen oder mehrere Erben über. Das schließt auch seine Schulden mit ein. Für den Erben kann sich diese Vermischung aus eigenem Vermögen und geerbtem Vermögen sowie eigenen Schulden und geerbten Schulden als verwirrend und kompliziert darstellen. Stirbt zum Beispiel ein Mieter und der Erbe steht fest, könnte es passieren, dass der Vermieter mögliche Mietrückstände geltend macht. Ist der Nachlass dann unübersichtlich, macht der Vermieter seine Ansprüche beim Erben geltend. Abhilfe schafft hierbei die Anordnung einer Nachlassverwaltung, welche für die saubere Trennung von Nachlassvermögen und eigenem Vermögen des Erben sorgt. Somit bleibt das Eigenvermögen des Erben unberührt.

Stirbt ein Erblasser, geht sein gesamtes Vermögen an einen oder mehrere Erben über. Das schließt auch seine Schulden mit ein. Für den Erben kann sich diese Vermischung aus eigenem Vermögen und geerbtem Vermögen sowie eigenen Schulden und geerbten Schulden als verwirrend und kompliziert darstellen. Stirbt zum Beispiel ein Mieter und der Erbe steht fest, könnte es passieren, dass der Vermieter mögliche Mietrückstände geltend macht. Ist der Nachlass dann unübersichtlich, macht der Vermieter seine Ansprüche beim Erben geltend. Abhilfe schafft hierbei die Anordnung einer Nachlassverwaltung, welche für die saubere Trennung von Nachlassvermögen und eigenem Vermögen des Erben sorgt. Somit bleibt das Eigenvermögen des Erben unberührt.

Die Stellung des Nachlassverwalters

Der Nachlassverwalter ist weder ein gesetzlicher Vertreter der Erben noch des Erblassers. Er ist allerdings Inhaber eines privaten Amtes, welches ihm auf Antrag des Erben oder Nachlassgläubigers zugetragen wurde. Nach Belieben schalten und walten kann der Nachlassverwalter dabei allerdings nicht. Er unterliegt der Aufsicht des Nachlassgerichtes. Somit ist er dazu verpflichtet, diesem auch über seine Tätigkeit Auskunft zu geben und jährlich Rechnung zu legen. Für den Erben bedeutet die Ernennung eines Nachlassverwalters, dass jegliche Rechtshandlungen, die auf eigene Faust und ohne den Nachlassverwalter durchgeführt werden, unwirksam sind.

Aufgaben des Nachlassverwalters

Nimmt der Nachlassverwalter das Erbe in Besitz, verschafft er sich zunächst einen Überblick über den Nachlass einschließlich aller Nachlassverbindlichkeiten. Anschließend werden diese dem Nachlassgericht in Form eines Nachlassverzeichnisses vorgelegt. Sollten dabei bis dato nicht bekannte Nachlassverbindlichkeiten Aufgebotsverfahren in die Wege zu leiten und somit die potenziellen Gläubiger zu ermitteln. Erst einmal ausfindig gemacht, werden sämtliche Gläubiger durch eine öffentliche Bekanntmachung dazu aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Nachlassverwalter führt dann die Verhandlungen und begleicht sämtliche Nachlassverbindlichkeiten aus dem Erbe. Bleibt danach noch etwas vom Erbe übrig, wird es dem Erben überlassen.

Der Nachlassverwalter hat damit seine Aufgaben erfüllt und wird durch einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss von der Nachlassverwaltung entbunden. Ist das Erbe hingegen überschuldet sein, endet die Arbeit des Nachlassverwalters erst mit der Eröffnung des sogenannten Nachlassinsolvenzverfahrens.

Weitere Meldungen finden Sie unter: https://ratgeber-notar.de

Immobilien schenken – aber richtig!

2021-12-2809:35

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In vielen Fällen ist es sinnvoll, Immobilien nicht erst mit dem Tod zu vererben, sondern schon zu Lebzeiten zu übertragen. Eine individuelle Beratung und Gestaltung bieten Notarinnen und Notare.

In vielen Fällen ist es sinnvoll, Immobilien nicht erst mit dem Tod zu vererben, sondern schon zu Lebzeiten zu übertragen. Eine individuelle Beratung und Gestaltung bieten Notarinnen und Notare.

In vielen Fällen ist es sinnvoll, Immobilien nicht erst mit dem Tod zu vererben, sondern schon zu Lebzeiten zu übertragen. Eine individuelle Beratung und Gestaltung bieten Notarinnen und Notare.

Weshalb Immobilien schon zu Lebzeiten schenken?

Innerhalb von Familien werden Immobilien häufig nicht erst mit dem Tod übertragen, sondern schon zu Lebzeiten verschenkt. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Teils geht es schlicht um eine möglichst frühzeitige Absicherung des Erwerbers, insbesondere von Kindern oder Ehegatten. Ebenso kann die Nutzung von steuerlichen Freibeträgen oder die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen naher Angehöriger im Vordergrund stehen. Oder es soll vermieden werden, dass Dritte bei künftiger Bedürftigkeit des Schenkers auf die Immobilie zugreifen können, etwa Gläubiger oder Sozialhilfeträger.

Frühzeitige Vermögensübertragungen können unter einer Vielzahl von Gesichtspunkten Sinn ergeben. So können etwa Freibeträge bei der Schenkungsteuer nach aktueller Gesetzeslage alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Ebenso sind Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten auf Pflichtteilsergänzung nach Ablauf von zehn Jahren in bestimmten Fällen ausgeschlossen.

Notarin oder Notar rechtzeitig einbinden

Soll eine Immobilie verschenkt werden, ist es ratsam, frühzeitig auf die Expertise von Notarinnen und Notaren zurückzugreifen, die alle Beteiligten unabhängig und fachkundig beraten. Neben dem Hinweis auf Risiken schlagen sie auch Gestaltungsmöglichkeiten zu ihrer Vermeidung vor.

Wichtig ist insbesondere, dass der Schenker ausreichend abgesichert ist, jedenfalls wenn er die Immobilie weiterhin nutzen will. Dies kann etwa durch Eintragung eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts erfolgen. Sind Geschwister des Beschenkten involviert, kann die Zahlung eines Gleichstellungsgeldes oder ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht angezeigt sein. Von juristischen Laien wird häufig nicht bedacht, dass Situationen eintreten können, in denen der Schenker das Recht haben sollte, seine Schenkung zurückzufordern. Etwa wenn die Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers veräußert wird, der Beschenkte wider Erwarten vor dem Schenker verstirbt oder eine zwischen dem Beschenkten und dem Schenker bestehende Ehe geschieden wird. Auch dazu beraten Notarinnen und Notare unparteiisch und schlagen eine passende und rechtssichere Gestaltung vor.

Steuerliche Aspekte bedenken

Die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige von Schenkungen an das Finanzamt wird von Notaren direkt miterledigt. Auch sonst spielen steuerliche Aspekte bei Immobilienschenkungen in vielen Fällen eine große Rolle, wenngleich sie nicht die einzigen Motive für eine Schenkung sein sollten. Notarinnen und Notare beraten in Steuerfragen zwar nicht, können aber gleichwohl etwaige Vorschläge von Steuerberatern in der notariellen Urkunde rechtlich umsetzen. Über die allgemeinen Freibeträge hinaus gibt es beispielsweise besondere Steuerbefreiungen für Ehegatten, etwa bei der Übertragung des selbstgenutzten Familienheims oder wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch ausgeglichen wird. Zudem mindern vorbehaltene Rechte, etwa ein Nießbrauch, den jeweiligen steuerlichen Schenkungswert. Auch durch die Verteilung einer Schenkung zum Beispiel auf Kinder und Enkel besteht steuerliches Gestaltungspotenzial. Notare und Steuerberater arbeiten dabei Hand in Hand, um die bestmögliche Gestaltung für ihre Mandanten zu erreichen.

 

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Nachfolge frühzeitig regeln – Unternehmen und Arbeitsplätze sicher erhalten

2021-10-2918:28

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Bei der Unternehmensnachfolge geht es neben der Erhaltung des Lebenswerks auch um die Altersversorgung des Unternehmers und seiner Familie sowie die Arbeitsplätze der Angestellten. Im Falle des unerwarteten Todes besteht die Gefahr, dass der komplette Betrieb stillsteht oder ein Nachfolger gewählt wird, der nicht für diese Position gewünscht war. Unternehmer sollten daher frühzeitig ihre Nachfolge in einem Testament regeln. Eine testamentarische Festlegung hilft zudem, Streit zwischen den Erben zu Lasten des Unternehmens zu vermeiden. Dabei ist es angesichts der komplexen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kaum noch möglich, die Unternehmensnachfolge ohne den fachlichen Rat einer Notarin oder eines Notars und ohne Einbeziehung des Steuerberaters zu bestimmen.

Bei der Unternehmensnachfolge geht es neben der Erhaltung des Lebenswerks auch um die Altersversorgung des Unternehmers und seiner Familie sowie die Arbeitsplätze der Angestellten. Im Falle des unerwarteten Todes besteht die Gefahr, dass der komplette Betrieb stillsteht oder ein Nachfolger gewählt wird, der nicht für diese Position gewünscht war. Unternehmer sollten daher frühzeitig ihre Nachfolge in einem Testament regeln. Eine testamentarische Festlegung hilft zudem, Streit zwischen den Erben zu Lasten des Unternehmens zu vermeiden. Dabei ist es angesichts der komplexen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kaum noch möglich, die Unternehmensnachfolge ohne den fachlichen Rat einer Notarin oder eines Notars und ohne Einbeziehung des Steuerberaters zu bestimmen.

Bei der Unternehmensnachfolge geht es neben der Erhaltung des Lebenswerks auch um die Altersversorgung des Unternehmers und seiner Familie sowie die Arbeitsplätze der Angestellten. Im Falle des unerwarteten Todes besteht die Gefahr, dass der komplette Betrieb stillsteht oder ein Nachfolger gewählt wird, der nicht für diese Position gewünscht war. Unternehmer sollten daher frühzeitig ihre Nachfolge in einem Testament regeln. Eine testamentarische Festlegung hilft zudem, Streit zwischen den Erben zu Lasten des Unternehmens zu vermeiden. Dabei ist es angesichts der komplexen rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kaum noch möglich, die Unternehmensnachfolge ohne den fachlichen Rat einer Notarin oder eines Notars und ohne Einbeziehung des Steuerberaters zu bestimmen.

Die Nachfolge nicht vor sich herschieben

Die Übergabe sollte frühzeitig, während das Unternehmen gut läuft und mit einer ausreichenden Einarbeitungszeit erfolgen. Ein möglicher Nachfolger kann aus der Führungsriege der Belegschaft kommen, ein Verwandter sein oder sich als Kaufinteressent beworben haben. Fällt die Wahl auf einen Verwandten, werden ihm gegebenenfalls zuerst Anteile übertragen, um seine Eignung zu testen. Erfolgt das mittels Schenkung, sollte sich der ehemalige Unternehmenseigner auch eine Rückgabemöglichkeit im Schenkungsvertrag vorbehalten. Verstirbt ein Inhaber unerwartet, herrscht oft erst einmal Unklarheit über die Unternehmensnachfolge. Um dies zu verhindern, ist die ebenfalls frühzeitige Erteilung einer postmortalen Vollmacht empfehlenswert, die klare Anweisungen für einen Bevollmächtigten enthält, bis die Nachfolge endgültig geklärt ist.

Altersvorsorge durch Nießbrauch

Übergeben Inhaber ihr Unternehmen zu Lebzeiten im Rahmen einer vorweggenommenen, also „vorgezogenen“ Erbfolge, können sie sich ein Nießbrauchrecht sichern. Damit erhält der Übergeber je nach Ausgestaltung Anteile oder einen Teil des Gewinnes. Durch eine Übergabe zu Lebzeiten unter Gegenleistung können erbschaftssteuerliche Vorteile wahrgenommen werden. Als Nießbraucher kann der Übergeber, je nach Vereinbarung, weiterhin Stimmrechte wahrnehmen.

Konflikte durch Testament vermeiden

Verstirbt ein Alleinunternehmer ohne letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Bleiben Ehepartner und eigene Kinder zurück, bilden sie eine Erbengemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltungsbefugnis für das Unternehmen. Dies führt schnell zu Streit und sollte daher vermieden werden. Stattdessen lässt sich mit einer testamentarischen Festlegung der Erbfolge bestimmen, welcher Erbe das Unternehmen leiten soll. Ist der neue Unternehmensinhaber noch unerfahren, kann ihn ein Testamentsvollstrecker bei der Leitung unterstützen. Sollen dennoch mehrere Erben an dem Unternehmen beteiligt werden, kann der Erblasser die Stellung der einzelnen Erben im Unternehmen festlegen.

Gesellschaftsvertrag prüfen

Ist der Erblasser kein Alleinunternehmer, sondern Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, sollte unbedingt geprüft werden, ob der Gesellschaftsvertrag die gewünschte Unternehmensnachfolge durch die Erben zulässt. Entscheidend ist die Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag. Durch Anpassung des Gesellschaftsvertrages und ein zusätzliches, entsprechendes Testament kann das gewünschte Vorhaben umgesetzt werden. Dabei ist unter Umständen eine Änderung der Unternehmensform hilfreich.

Weitere Meldungen finden Sie unter: https://ratgeber-notar.de

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